Wasser- und Bodenverband "Nuthe - Nieplitz"

Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz

Welcher Rechte hat der Eigentümer oder/und Nutzer am Gewässer?

Hierzu regelt § 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechtes vom 31.07.2009) :

(Auszug aus dem Gesetz)

§ 4
Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums

 (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen
Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger
wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den
Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2. zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit
für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht
erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3. 

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

 

§ 5
Allgemeine Sorgfaltspflichten

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein
können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

 1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,
2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,
3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und
4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren
verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur
Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen
Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.

 

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