Wasser- und Bodenverband "Nuthe - Nieplitz"

Wasser- und Bodenverband Nuthe-Nieplitz

 
Siehe hierzu auch die "Eigentum am Gewässer"
Ist die Wasserentnahme zulässig?

Darf der Anlieger einfach Wasser aus dem Bach entnehmen?

Der Gebrauch des Wasser ist u.a. im § 43, 44 und 45 des Brandenburgischen Wassergesetz (BbgWG) geregelt.

-Auszug-

§ 43
Gemeingebrauch

(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus  denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und  Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1 500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Dasselbe gilt für das Einleiten von  nicht verunreinigtem Niederschlagswasser, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet oder von gewerblich genutzten Flächen abgeleitet wird.

§ 44
Regelung des Gemeingebrauchs

(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall oder durch Allgemeinverfügung die Ausübung eines Teilbereiches des Gemeingebrauchs oder den Gemeingebrauch insgesamt  regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. die Eigenschaften und den Zustand der Gewässer einschließlich des Gewässerbodens und der Ufer vor nachteiligen Veränderungen zu schützen,
  2. zu gewährleisten, dass die Bewirtschaftungsziele und die Vorgaben des Maßnahmenprogramms erreicht werden,
  3. Natur und Landschaft zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  4. Beeinträchtigungen, Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne zu verhindern.

§ 45
Anliegergebrauch

(zu § 26 des Wasserhaushaltsgesetzes)

§ 43 Absatz 2 und § 44 gelten für den Anliegergebrauch sinngemäß.

 

 

 

 

 

 

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