Informationen zur Gewässerunterhaltung für Gewässeranlieger
Warum unterhält der Wasser und Bodenverband die Gewässer (Gräben) und ist für die Gehölzpflege verantwortlich?
§ 79 Pflicht zur Gewässerunterhaltung (zu § 40 WHG)
(1) Die Unterhaltung der Gewässerobliegt als öffentlich-rechtliche Verpflichtung
1. Für die Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Binnenwasserstraßen des Bundes, dem Wasserwirtschaftsamt
2. für die Gewässer II. Ordnung den Gewässerunterhaltungsverbänden
§ 39 (WHG)Gewässerunterhaltung (§ 78 BbgWG)
(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung(Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
3. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
4. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe,Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
Muss der Eigentümer dulden, dass über sein Grundstück das Gewässer angefahren wird, auch wenn bei ihm keine Unterhaltungsmaßnahmen erforderlich sind?
§ 41 (WHG) Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung (§ 84 BbgWG)
Soweit es zurordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben:
1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmenam Gewässer zu dulden
2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen
3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt
4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oderunterbrochen wird.
Warum ist der Gewässerrandstreifen so wichtig?
§ 38 (WHG) Gewässerrandstreifen (§ 84 BbgWG)
(1) Gewässerrandstreifendienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie derVerminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.
(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandesangrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf (5) Meter breit.
Dürfen Gartenabfälle im Bereich des Ufers und des Gewässerrandstreifens gelagert werden?
§ 38 (Abs. 4) (WHG)Gewässerrandstreifen (§ 84 BbgWG)
Im Gewässerrandstreifen ist verboten: die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabflussbehindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Wem gehört das Holz, das bei der Gehölzpflege am Gewässer anfällt?
Gehölzepflegeschnitte, Ausästungen und Bestandsauflockerungen dienen neben der Schaffung der erforderlichen Arbeitsfreiheit auch der Verkehrssicherung des Gewässers(Funktionsgewährleistung) und der Entwicklung des Gewässerrandstreifen. Diese Arbeiten obliegen dem Unterhaltungsverpflichteten. Daher ist er auch verpflichtet, nach den Arbeiten die Uferbereiche und beanspruchten Flächen vom Schnittgut zu beräumen.
Das Holz gehört dem Grundstückseigentümer. Die konkrete Lage der Grundstücke und deren Eigentumsverhältnisse bzw. Nutzungsvereinbarungen sind dem Unterhaltungspflichtigen in der Regel nicht bekannt. Will der Grundstückseigentümer das Schnittgut behalten, wird ihm dies komplett übergeben, nebst der Verpflichtung zum zeitnahen und vollständigen Abtransport aus dem Uferbereich bzw. vom Zwischenlagerplatz.
Darf der Anlieger Wasser aus dem Gewässer entnehmen?
§ 25 (WHG)Gemeingebrauch, § 26 (WHG) Eigentümer- und Anliegergebrauch
Jede Person darf oberirdische Gewässer in einer Weise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit nicht Rechte anderer dem entgegenstehen oder beeinträchtigt werden. Das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen ist zulässig und Bedarf keiner gesonderten Erlaubnis.