Zur Verkehrssicherungspflicht und Unterhaltungspflicht für Bäume an Gewässern
Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Nutzung, aber insbesondere hinsichtlich der Unterhaltungs- undVerkehrssicherungspflicht für Bäume an Gewässern, treten immer wieder Fragen auf.
Die Rechtslage erläutert (durch wenige Aktualisierungen ergänzt) der Geschäftsführer des Landeswasserverbandstages Brandenburg e.V. (LWT) - Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Turgut Pencereci:
Es werden immer wieder Forderungen an die Gewässerunterhaltungsverbände / Wasser- und Bodenverbände gerichtet, am Ufer oder jenseits davon befindliche Gegenstände so zu sichern, dass davon keine Gefahren für die an das Gewässer angrenzenden Grundstücke entstehen.
Meistens handelt es sich bei den Gegenständen um Bäume, die umstürzen oder von denen Äste herabzufallen drohen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf den Bereich der Gewässerunterhaltung.
Die Frage, wer in welchem Maße für die Beseitigung dieser Gefahren bzw. für die Vorbeugung davor zuständig ist, richtet sich nach der Verkehrssicherungspflicht für die jeweiligen Gegenstände.
Vereinzelt wird die Meinung vertreten, die Gewässerunterhaltungsverbände hätten über die Unterhaltungspflicht für das Gewässer hinaus eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht für alle möglichen Objekte am Gewässer, auf die sie praktisch einen Zugriff hätten.
Diese Meinung ist nicht vorzugswürdig, da sie mit der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgabenzuteilung der Gewässerunterhaltungsverbände nicht vereinbar ist.
Die Gewässerunterhaltungspflicht richtet sich in erster Linie nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG (Bundesrecht).
Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung sowie die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss. (Auch bei der Gewässerunterhaltung ist die möglichst naturnahe Gewässerentwicklung gesetzliche Verpflichtung!)
Unterhaltungsarbeiten unterhalb der Mittelwasserlinie sind z.B. das Krauten des Wasserpflanzenaufwuchses, bedarfsweise auch das Beseitigen von Anlandungen, Sandbänken, Schlamm-, Geröll- undSedimentablagerungen, von umgestürzten Bäumen und anderen Abflusshindernissenund ähnliche Dinge.
Zu den Unterhaltungsarbeiten oberhalb der Mittelwasserlinie können das Abschrägen der Ufer zur Sicherung gegen Abbruch, der den Wasserabfluss gefährden kann, das Beseitigen von Uferschäden, das Befestigen der Ufer gegen den Angriff des Hochwassers, das Mähen der Ufer und das Beseitigen von Bäumen oder Sträuchern zur Erhaltung des Abflussquerschnitts gehören (ähnlich OLG Köln, Urteil vom 28.10.1974).
§ 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) konkretisiert die Pflicht zur Gewässerunterhaltung, indem dem Unterhaltungspflichtigen auferlegt wird, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wiederherzustellen.
Dazu gehört auch die Freihaltung, Reinigung und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es dem Umfang nach (Erhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses) geboten ist (so § 78 Nr. 3 des BbgWG).
Alle diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Gewässerunterhaltung, also nur auf Bereiche, die zur Erhaltung des ordnungsmäßigen Zustandes des Gewässers erforderlich sind.
Nur soweit es im Rahmen der Gewässerunterhaltung nötig ist, können Unterhaltungspflichtige aufgrund der Wassergesetze bzw. ihrer Satzung in Rechte Dritter, z.B. Eigentümern von Grundstücken, eingreifen.
Grundsätzlich obliegt die Verkehrssicherungspflicht für Gegenstände demjenigen, der rechtlich und faktisch Zugriffsmöglichkeiten auf den Gegenstand hat. Dies ist in der Regel der Eigentümer bzw. der unmittelbare Besitzer des Gegenstandes.
Da der Unterhaltungspflichtige nach den Wassergesetzen nur Maßnahmen im Rahmen der Gewässerunterhaltung treffen darf, kann seine Verkehrssicherungspflicht auch nur auf den Bereich der Unterhaltung beschränkt sein.
Eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auf Gegenstände außerhalb des Bereichs der Unterhaltungspflicht bewegt, kann vom Unterhaltungspflichtigen nicht durchgeführt werden, da er mangels Ermächtigungsgrundlage keine Maßnahmen zur Verwirklichung der Verkehrssicherungspflicht treffen darf.
Den unterhaltungspflichtigen Verbänden fehlt hier rechtlich die Zugriffsmöglichkeit auf die Gegenstände.
Aus dem vorhergesagten ergibt sich, dass Verkehrssicherungspflichten der Unterhaltungspflichtigen nur insoweit bestehen, als sie zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses tätig werden müssen.
Geht von Gegenständen am Gewässer keine Gefahr für den ordnungsmäßigen Wasserabfluss aus, kann ein Unterhaltungspflichtiger von Gesetzes wegen nicht mit ihnen befasst sein.
Gefährden im praktischen Fall Bäume durch ihre Brüchigkeit an das Gewässer angrenzende Grundstücke (bauliche Anlagen), ist ein Unterhaltungspflichtiger nur dann zur Beseitigung der Gefahr aus Gründen der Verkehrssicherung berechtigt (verpflichtet?), wenn von dem Baum gleichzeitig eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Wasserabfluss ausgeht.
Ist letzteres auszuschließen, ist für den Baum allein der Eigentümer oder ein sonstig Zugriffsberechtigter, wie z.B. ein unmittelbarer Besitzer (Pächter o.ä.) verkehrssicherungspflichtig.
Ergänzend ist dabeizu beachten, dass gemäß § 83 BbgWG die angemessenen Aufwendungen, die zur Beseitigung eines solchen „Hindernis für den Wasserabfluss“ durch den Gewässerunterhaltungspflichtigen erbracht werden müssen, durch den „Zustandsstörer“ (in der Regel der Eigentümer des Baumes) gesondert eingefordert werden können.
Im Streitfall entscheidet die Wasserbehörde.
Alleinige Nutzungsberechtigte des Holzertrages der Gehölze an den Gewässern sind natürlich auch nur die Eigentümer oder, soweit vereinbart, die Pächter.
Ist in besonderen Fällen kein Eigentümer oder sonstig Zugriffsberechtigter des Baumes zu ermitteln, muss die zuständige Gefahrenabwehrbehörde (Ordnungsämter etc.) bezüglich des Baumes eine Verfügung treffen.
Kann die Gefahrenabwehrbehörde keine Maßnahme gegen einen Verantwortlichen treffen, weil es keinen Eigentümer oder sonstige Zugriffsberechtigtengibt, hat die Gefahrenabwehrbehörde, also in der Regel die Gemeinde, die Gefahrselbst zu beseitigen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Gewässerunterhaltungspflichtige für Gegenstände am Gewässer in der Regel nicht verkehrssicherungspflichtig sind.
Sie sind für die Gegenstände im Rahmen ihrer Unterhaltungspflicht insoweit verantwortlich, als von den Gegenständen Gefahren für den Wasserabfluss ausgehen.
Ausnahmsweise können Unterhaltungspflichtige für Gegenstände am Gewässer bzw. das Gewässer selbst verkehrssicherungspflichtig sein, wenn sie selbst Eigentümerdieser Gegenstände sind.
Sonst aber gilt die Regel, dass Unterhaltungspflichtige keine Verkehrssicherungsaufgaben durchführen müssen bzw. können, die über die gesetzliche Gewässerunterhaltungsverpflichtung hinausgehen.
Daran ändert auch die „Richtlinie für die naturnahe Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern im Land Brandenburg“ überhaupt nichts. Auch wenn der Punkt 6.4 die Gehölzschläge und der Unterpunkt 6.4.3 die Bestandspflege beschreibt, so sind dies lediglich Hinweise, wie eine Gewässerunterhaltung aussehen kann.
Die als Bestandspflege bei Gehölzen genannten wichtigen Einzelmaßnahmen mögen im Einzelfall sogar als „Fällen von Bäumen“ zulässig sein.
Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder gar eine Verpflichtung für das Fällen besteht aber nicht oder nur für den Fall, dass es sich um Gewässerunterhaltungsmaßnahmen handelt.
Hätte der Landesgesetzgeber das Fällen von Bäumen extra als Teil der Gewässerunterhaltung ansehen wollen, so hätte er entsprechende Regelungen treffen müssen. Dieses ist jedoch unterblieben und wäre im übrigen auch von § 28 WHG nicht gedeckt.
(Grundlage: Pencereci - Schreiben des LWT v. 18.12. 2000)